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Eckwertepapier der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vorbereitung des vorgesehenen bildungspolitischen Spitzengesprächs 1993

A. Maßnahmen im Hochschulbereich

I. Studienstrukturreform

1. Zügige Realisierung der Studienstrukturreform an den Universitäten in Übereinstimmung mit den Vorschlägen von Wissenschaftsrat und Hochschulrektorenkonferenz.


  1. Differenzierung an Universitäten zwischen
    • theoriebezogenem, berufsqualifizierendem Studium und
    • Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses für Tätigkeiten in Forschung und Wissenschaft; neben der Promotion in klassischer Form Schwerpunktsetzung zugunsten eines weiteren Ausbaus der Graduiertenkollegs.
    Zuständig: Bund, Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: a) Landeshochschulgesetze, Studien- und Prüfungsordnungen; b) Fortführung bestehender und Errichtung zusätzlicher Graduiertenkollegs unter Berücksichtigung von Erfolgen bei der Studienstrukturreform. Zeitrahmen: a) 1993 bis 1995; b) 1994 bis 2005.

  2. Festlegung der Regelstudienzeiten einschließlich Praxissemestern/-phasen und Prüfungen, und zwar:
    • an Universitäten in den Fächergruppen:
      a) Geistes- und Gesellschaftswissenschaften: höchstens 9 Semester,
      b) Naturwissenschaften {Fußnote: Biologie und Physik höchstens 10 Semester.}: höchstens 9 Semester,
      c) Ingenieurwissenschaften: höchstens 10 Semester;
    • an Gesamthochschulen: DI-Studiengänge: höchstens 8 Semester;
    • an Pädagogischen Hochschulen (Ausbildung der Grund- und Hauptschullehrer): höchstens 7 Semester;
    • an Fachhochschulen: höchstens 8 Semester.
    Zuständig: [Bund], Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: a) [Hochschulrahmengesetz] {Fußnote: Soweit hier und im folgenden rahmenrechtliche Regelungen von Bundesseite vorgeschlagen werden, wird jeweils auf
    Anlage 1 verwiesen. -- Die Mehrheit der Länder hält rahmenrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Studienstrukturreform nicht für erforderlich.}, Landeshochschulgesetze; b) Prüfung der Vereinbarung der Länder über die Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen gemäß §9 HRG vom 28.02.1988. Zeitrahmen: 1993 bis 1994.

  3. Festlegung strukturell-quantitativer Eckwerte (Regelstudienzeit, Semesterwochenstundenvolumina, Prüfungsvor- und Prüfungsleistungen, verbindlichen Zwischenprüfungen, Prüfungsdauer) mit dem Ziel, das Studium bis zum berufsqualifizierenden Abschluß inhaltlich zum entfrachten und in der jeweiligen Regelstudienzeit studierbar zu machen; Senkung des Semesterwochenstundenvolumens durch Festlegung von Obergrenzen.
    Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Landeshochschulgesetze, Prüfungsordnungen. Zeitrahmen: 1993 bis 1995.

    1. Erlaß von Studienordnungen, die den Studierenden die notwendige Orientierung geben.
      Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Erlaß von Studienordnungen. Zeitrahmen: 1994 bis 1995.

    2. Verbesserte Abstimmung der Studien- auf die Prüfungsordnungen in Inhalten und Anforderungen; Straffen der Studien- und Prüfungsabläufe.
      Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Prüfungsordnungen. Zeitrahmen: 1993 bis 1995.

  4. Ausschluß von mißbräulichem Studienfachwechsel durch Einschränkung der Zulassung und/oder Erhebung von Studiengebühren.
    Zuständig: Länder. Art der Maßnahme: Landeshochschulgesetze. Zeitrahmen: 1993 bis 1994.

  5. Diese Grundsätze müsssen entsprechend auch für Studiengänge mit Staatsexamen (Lehrer, Juristen, Human-, Zahn- und Tiermediziner, Pharmazeuten sowie Lebensmittelchemiker) gelten, insbesondere muß die Regelstudienzeit für das Studium der Medizin verkürzt werden.
    Zuständig: Bund, Länder. Art der Maßnahme: [Hochschulrahmengesetz] {Fußnote: siehe
    Anlage 1}, Änderung der Approbationsordnungen und einschlägiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen. Zeitrahmen: Kurz- bis mittelfristig.

  6. Evaluierung und ggf. Reduzierung der zahlreichen (969) Angebote an Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengängen.
    Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Überprüfungen. Zeitrahmen: Mittelfristig.

  7. Bereitstellung von Weiterbildungsstudiengängen und -angeboten mit definierten Zulassungsvoraussetzungen und gegen angemessene Gebühren bei Sicherstellung des grundständigen Studienangebots.
    Zuständig: Länder, Hochschulen. Art der Maßnahme: Schaffung von Lehrangeboten. Zeitrahmen: Langfristig.


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A.I.2. Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre | Übersicht
bay, 14.3.1999, URL www.michael-bayer.de