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Neues Landeshochschulgesetz geplant

Bericht von der Landes Asten Konferenz (LAK)


Entwurf und Kommentar hier. Anmerkung: Inzwischen ist dieser Entwurf wieder in einer Schublade verschwunden.

Erst einmal vom Schlimmsten ausgehen...

Es gibt wieder ein Papier zur Hochschulreform aus Wiesbaden. Allerdings nicht von den Ausmassen und der Relevanz des erwarteten Endberichts der Hochschulstrukturkommission. Hessens (HSK).

Nach den telefonischen Aeusserungen von Staatssekretaer Kummer, ist der sogenannte ,Referentenentwurf" ein Teilergebnis aus den Diskussionen der HSK. Er soll ohne Zeitdruck diskutiert und veraendert werden. Ein Teilergebnis, da die ,richtige" Reform des Hessischen Hochschulgesetzes nicht so schnell erfolgen wird, zumindest nicht in dieser Wahlperionde des Landes Hessen. Die LAK- Hessen rechnet in ihrer Auslegung von vorne herein mit dem Schlimmsten. Klar ist auch, dass bei einem Landesregierungswechsel die Auslegung einiger veraenderter Paragraphen nicht unbedingt den im Anhang befindlichen Interpretationen entsprechen muessen, z.B. die des Paragraphs 24. Was geht uns diese Reform eigentlich an? Das Hochschulgesetz regelt z.B. unsere Pruefungsordnung und die Studienstrukturen der Fachbereiche etc. Also unsere Studienbedingungen. Ist also wichtig was drin steht, oder?

Den Gruenen und der SPD in Hessen ist dieser Referentenentwurf teilweise gar nicht bekannt. Selbst die Sprecherin des SPD Landesverbandes ist noch nicht ueber die Existenz und den Inhalt informiert (zumindest bis zum 5. November). Ob der ,Entwurf" ueberhaupt eine Relevanz hat ist fraglich, vor den Landtagswahlen wohl nicht.

Eine besondere Geschichte hat der Verteilerweg, auf dem dieser Entwurf in die hessischen ASten gelangte. Die AStis der TH Darmstadt haben einen guten Draht zu einer Mitarbeiterin aus der Verwaltung, die sie mit den ankommenden Papers versorgt. Wie auch in diesem Fall. Andere Asten, auch Kassel, warten noch auf den an sie adressierten Briefumschlag inklusive dem Paper und haben sich jenes ueber ihre FSRs oder die THD besorgt. Erstaunen bereitete sich im HMWK ueber diesen Vorgang aus, hilft aber auch nicht weiter...

Kurzfassung einiger Inhaltspunkte

* Geplant ist eine Staerkung der Machtposition der Dekane (Amtsperiode ueber drei Jahre) und des Praesidenten.

* Ein verbindlicher Studienauschuss, aehnlich dem LuSt-Auschuss nur mit alleinigen Entscheidungskompetenzen, soll in den Fachbereichen einge- richtet werden.

* Die Fachschaften koennen sich nun ganz offiziell zu einem Zentralrat zusammenschliessen, der dann als Ansrechpartner anerkannt ist.

* Unterschwellig klingt an einigen Punkten die Zweiteilung des Studiums an. Weiterfuehrende Studiengaenge koennten mit einer Studiengebuehr belegt werden.

* Die Fachbereiche werden nun nicht mehr so ganz unverbindlich um eine Eigenreflexion ihrer Inhalte und dem was Auszumisten ist gebeten. Eine Studierbarkeit der Studiengaenge wird eingefordert.

Einige Reaktionen

In Marburg hat sich der Praesi gegen die 3jaehrige Ernennung der Dekane geaeussert Friedberg hat den Entwurf schon im Rat (Senat der Fachhochschulen) gebilligt. was immer das auch bedeutet . Der Rechtsverdreher der GhK haelt den Entwurf fuer nicht ausgereift In einigen Fachbereichesraeten der GhK wird der Entwurf bereits diskutiert Vermutlich intensiver, als es notwendig ist...

Die wichtigsten Paragraphen kurz kommentiert

Aenderungen des Hochschulgesetzes Papragraph 57 des Hochschulgesetzes in geaenderter Version (Aenderungen markiert.) ,Abs. (2) Pruefungsanforderungen und Pruefungsverfahren sind so zu gestalten, dass die Hochschulabschlusspruefung grundsaetzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spaetestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf, abgenommen wird." vorher ,...werden kann..." Kommentar: Wenn das Woertchen ,wird" nicht waere...Das ,...werden kann..." aus der vorherigen Gesetzestextformulierung wurde ersetzt, um den Fachbereichen die Ernsthaftigkeit dieses Papragraphen zu verdeutlichen. Die Moeglichkeit in 8 Semestern sein Studium zu beenden ist jedem Studierenden laut Gesetz zu garantieren.

Leider funktioniert das nicht in allen FBs. Spannend waere es die Umsetzung in den FBs zu beobachten, die wohl eher chaotisch verlaufen wird. Anzunehmen ist auch eine relativ willkuerliche Streichung von ,fuer den Studiengang unrelevanten" Studiengebieten. So die scheinbare Intention des Ministeriums. Boeswillig und unter einer anderen Landesregierung koennte die Auslegung auch lauten: Studierende haben Ihre Pruefung bis zum sechsten Monat Ihrer Regelstudienzeit zu absolvieren. Sozusagen die Verschulung und die Zwangsverkuerzung des Studiums in einem.

Unter Paragraph 59 wird u.a. eingefuehrt: ,(1) In den allgemeinen Bestimmungen legt die Hochschule Grundsaetze fest, die fuer Hochschulpruefungen, Promotionen und Habilitationen einheitlich gelten sollen. Hierzu gehoeren bei Pruefungsordnungen insbesondere Regelungen ueber...

* die Nichtanrechnung von Pruefungen bei Meldung zur Pruefung spaetestens zwei Semester nach Ablauf der Regelstudienzeit ( Freiversuch),

* die Ausgestaltung der bei Studienabbruch zu erteilenden Zeugnisse"

Kommentar: Es ist schon ein Eingestaendnis, wenn in einem Papier des HMWK ein Freischuss bei Pruefungen nach der Regelstudienzeit moeglich ist. Die Ausstellung von Abschlusszeugnissen vor Beendigung des Studiums koennte die Zweiteilung des Studiums in berufsqualifizierend und weiter- fuehrend forcieren.

Paragraph 65 Als Absatz (3) wird eingefuegt: , (3) Die Fachschaftsraete koennen eine Fachschaftskonferenz bilden, die zu fachuebergreifenden Angelegenheiten des Studiums Stellung nimmt.(...)"

Aenderungen des Universitaetsgesetzes: Paragraph 25 erhaelt folgenden Wortlaut: In jedem Fachbereich wird ein Studienauschuss eingerichtet. der Studienausschuss beschliesst auf Vorschlag des Dekans ueber die Planung und Durchfuehrung des Studienangebots, die Verteilung der Lehrveranstaltungen auf das Lehrpersonal sowie die Wahrnehmung der Studienfachberatung, erstellt die Studienplaene... und den Lehrbericht des Fachbereichs. Er erarbeitet Beschlussvorlagen fuer Studien- und Pruefungsordnungen. dem Studienausschuss gehoeren drei Professoren, zwei Studenten und ein wissenschaftlicher Mitarbeiter an.(...) Den Vorsitz im Studienauschuss fuehrt der Dekan mit Stimmrecht. Dem Studienausschuss gehoeren die Mitglieder des Fachschaftsrats mit beratender Stimme an.

Kommentar: Klingt ja ganz nett. Ein LuSt-Ausschuss mit Verbindlichkeit. Aber ein wenig gaukelt der Studienausschuss uns Studis eine groessere Beteiligung vor. Die Profs haben immer noch die Mehrheit der Stimmen, was wohl bis auf absehbare Zeit nicht zu aendern sein wird. Leider ist keine Beteiligung der Gruppe der Nichtwissenschaftlichen MitarbeiterInnen vorgesehen. Problematisch koennte auch das alleinige Vorschlagsrecht des Dekans werden. Dem Fachbereichsrat wird der studienrelevante Aufgabenbereich beschnitten, d.h. er kann keine Kontrolle mehr ueber den Studienausschuss ausueben. Diese notwendige Funktion muesste in einer Ergaenzung , z.B. Vetorecht durch eine Gruppe im FBR, gewaehrleistet werden.

In Paragraph 42 wird Abs. 2 wie folgt ergaenzt , Die Befaehigung in der Lehre wird durch Gutachten zur didaktischen Qualitaet der Lehrveranstaltungen ... festgestellt."

Kommentar: Endlich wird auf die studentischen Forderungen nach mehr didaktischen Faehigkeiten eingegangen. Bleibt nur die Frage, wer ,ehrliche" Gutachten ueber seine Standesbrueder und Schwestern schreiben wird...


Quellennachweis

LAStAhaft Nr.16, Zeitung des AStA der Gesamthochschule Kassel


bay, 15.3.1999, URL www.michael-bayer.de