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Bundesregierung: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes

Quelle: Deutscher Bundestag (Hg.), 1997: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes. Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 13/8796), Bonn.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes

A. Zielsetzung

Reform des deutschen Hochschulsystems mit dem Ziel, durch Deregulierung, durch Leistungsorientierung und durch die Schaffung von Leistungsanreizen Wettbewerb und Differenzierung zu ermöglichen sowie die internationale Wettbewerbsfähgikeit der deutschen Hochschulen für das 21. Jahrhundert zu sichern.

B. Lösung

Durch eine Novelle des Hochschulrahmengesetzes sollen die Eckpfeiler der Hochschulreform im Rahmenrecht des Bundes verankert werden. Die hierzu erforderlichen Neuregelungen betreffen vor allem

Damit die Hochschulen den für die Verwirklichung der Reformvorstellungen notwendigen Freiraum erhalten, soll das Hochschulrahmengesetz in erheblichen Maße dereguliert werden. Vorgesehen ist insbesondere ein weitgehender Verzicht auf Regelungen zur inneren und äußeren Organisation und Verwaltung der Hochschulen.

C. Alternativen

Keine.

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Keine.

2. Vollzugsaufwand

Unmittelbar keiner. Mittelbar entsteht Vollzugsaufwand nach Umsetzung des Gesetzes in den Landeshochschulgesetzen durch die vorgesehenen Maßnahmen der Hochschulreform. Zugleich werden durch das Gesetz Spielräume für eine wirtschaftlichere Gestaltung der Hochschulstruktur und einen effizienteren Mitteleinsatz eröffnet. Bei der Abwägung der kostensteigernden und kostenmindernden Faktoren wird erwartet, daß das Gesetz insgesamt nicht zu Kostenerhöhungen führt.

E. Sonstige Kosten

Keine.

[...]

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Für die weitere Entwicklung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland ist die zügige Verwirklichung der Reform des deutschen Hochschulsystems von großer Bedeutung. Die Hochschulen sind die wichtigsten Stützen für Wissen und hochqualifizierte Ausbildung. Sie müssen deshalb in die Lage versetzt werden, diesem hohen Anspruch auch in Zukunft gerecht werden zu können. Damit die Hochschulen künftig Exzellenz und Effizienz miteinander verbinden können, müssen sie heute die Chance erhalten, im Wettbewerb ihr eigenes Profil auszubilden.

Ziel der Reform des deutschen Hochschulsystems ist es deshalb, durch Deregulierung, durch Leistungsorientierung und durch die Schaffung von Leistungsanreizen Wettbewerb und Differenzierung zu ermöglichen sowie die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Hochschulen für das 21. Jahrhundert zu sichern.

Die Leistungen, die die deutschen Hochschulen in der Vergangenheit erbracht haben und heute erbringen, sollen hierdurch nicht im geringsten geschmälert werden. Im Gegenteil: angesichts der massiven Überlast, die unsere Hochschulen in den letzten 20 Jahren getragen haben und in einzelnen Bereichen auch heute noch tragen, können ihre Leistungen in Ausbildung und Forschung nicht hoch genug bewertet werden.

Aber es gibt Probleme, die eine Novellierung des Hochschulrahmengesetzes dringlich machen:

Die Bundesregierung begrüßt es deshalb sehr, daß der intensive Diskussionsprozeß zwischen Bund und Ländern über notwendige Reformmaßnahmen im Ergebnis nicht nur ein hohes Maß an Konsens in den Grundfragen der Hochschulreform, sondern auch Einigkeit über deren Umsetzung im Hochschulrahmengesetz erbracht hat.

Wesentlicher Bestandteil der Hochschulreform ist eine grundlegende Umstellung der staatlichen Hochschulfinanzierung. Die staatliche Mittelzuweisung soll auf eine an den in Lehre und Forschung sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientierte Finanzierung der Hochschulen umgestellt werden. Auch die hochschulinterne Ressourcenverteilung sowohl auf der zentralen Ebene wie auf der Fachbereichsebene soll künftig im Grundsatz nach Maßgabe der erbrachten Leistungen erfolgen.

Um die Hochschulen wettbewerbsfähig zu machen, muß darüber hinaus das Hochschulmanagement weiterentwickelt und müssen Hochschul- wie Fachbereichsleitung gestärkt werden. Ein modernes, entscheidungsfähiges und verantwortliches Hochschulmanagement bedarf auch erweiterter Kompetenzen in Personalangelegenheiten.

Dringlich ist ferner die Weiterentwicklung der Hochschul- und Studienstruktur. Das Hochschulsystem der Zukunft muß ein gestuftes System von Abschlüssen mit einer deutlichen Berufsorientierung in klar definierten Studienzeiten bieten und darauf aufbauend die Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses gewährleisten. Hierzu ist eine Modularisierung der Studiengänge ebenso erforderlich wie die Einbeziehung der Studiengänge in ein Leistungspunktsystem, das sowohl der Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise auf Prüfungen als auch zur Ersetzung von Prüfungen dient. Ferner soll es die Übertragung von Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel erleichtern. Mit Blick auf den internationalen Wettbewerb der Hochschulen und die Attraktivität des Hochschulstandorts Deutschland für ausländische Studienbewerber sollen unsere Hochschulen die Möglichkeit erhalten, die weltweit anerkannten Hochschulabschlußgrade Bachelor und Master zu verleihen.

Zur Sicherung der Qualität der Hochschulausbildung ist eine kontinuierliche Evaluation von Lehre und Forschung unverzichtbar.

Das Abitur soll auch in Zukunft grundsätzlich den Zugang zu allen Studiengängen eröffnen. Statt das Abitur durch Aufnahmeprüfungen zu ersetzen oder sonstige Zugangshürden zu errichten, soll weiterhin jeder durch das Abitur qualifizierte junge Mensch die Chance erhalten, sein Leistungsvermögen in dem von ihm gewählten Studiengang unter Beweis zu stellen. Daß das Studium dann auch erfolgreich absolviert wird, soll in Zukunft allerdings nicht erst nach vielen Studienjahren, sondern in einer obligatorischen Zwischenprüfung überprüft werden. Darüber hinaus soll sich die Hochschule bereits bis zum Ende des ersten Studienjahres über den bisherigen Studienverlauf orientieren und gegebenenfalls eine Studienberatung durchführen.

Die Hochschulen sollen künftig bei der Auswahl der Studierenden in numerus clausus-Studiengängen stärker beteiligt werden und einen Teil der Studienbewerber nach Eignung und Motivation selbst auswählen können. Damit die leistungsstärksten Studienbewerber auch dann an der Hochschule ihrer Wahl zugelassen werden können, wenn sie nicht in deren Einzugsbereich wohnen, soll künftig außerdem im Ortsverteilungsverfahren ein Teil der Studienplätze nach Maßgabe der Qualifikation vergeben werden.

Die Einstellungsvoraussetzungen von Professoren sollen mit dem Ziel einer Beschränkung der rein forschungsbezogenen Aspekte zugunsten einer Stärkung der pädagogischen Qualifikation geändert werden. Hierzu sollen die Anforderungen hinsichtlich des Vorliegens der pädagogischen Eignung erhöht und der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen flexibilisiert werden. Die wissenschaftliche Qualifikation soll in Zukunft nicht mehr regelmäßig durch eine Habilitation nachgewiesen werden müssen, sondern wie heute schon bei Berufungen aus dem Ausland auch durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen dokumentiert werden können.

Den notwendigen Änderungen im Hochschulsystem haben Länder und Hochschulen in den vergangenen Jahren bereits durch eine Vielzahl einzelner Reformmaßnahmen Rechnung getragen. Dennoch besteht weiterhin ein erheblicher Veränderungsdruck und Reformbedarf. Die weitere Verwirklichung der Hochschulreform erfordert auch eine Novellierung des Hochschulrahmengesetzes. Die Eckpfeiler der Reform bedürfen der Verankerung im Rahmenrecht des Bundes.

Damit die Hochschulen den für die Verwirklichung der Reformvorstellungen notwendigen Freiraum erhalten, muß das bestehende Bundes- und Landesrecht gleichzeitig in erheblichem Maße dereguliert werden. Für das Hochschulrahmengesetz heißt dies, daß es auf einen Kernbestand von Vorschriften beschränkt werden soll, der für ein Hochschulsystem des 21. Jahrhunderts unbedingt bundeseinheitlich geregelt werden muß. Nicht verzichtet werden kann auf Regelungen, bei denen

Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine weitgehende Deregulierung der Vorschriften über die innere und äußere Organisation und Verwaltung der Hochschulen vor (§§ 38 bis 40, §§ 58 bis 66). Durch die Deregulierung dieser Regelungskomplexe erhalten die Länder einen umfassenden Handlungsspielraum für die Umgestaltung des Managements der deutschen Hochschulen. Zum anderen wird der Grundstein für ein von Autonomie und Wettbewerb geprägtes, international konkurrenzfähiges Hochschulsystem gelegt, das in der Lage ist, flexibel und kreativ auf heute bestehende und sich künftig stellende Herausforderungen zu reagieren. Soweit Bestimmungen aufgehoben werden, beeinträchtigt dies weder die Wahrung der Rechtseinheit noch die Gleichwertigkeit der Lebensverhältnisse. Detaillierte bundeseinheitliche Regelungen über die Organisation und Verwaltung der Hochschulen sind für die Mobilität der Hochschulmitglieder ebenso ohne Bedeutung wie Regelungen darüber, ob eine staatliche Hochschule allein Körperschaft oder auch zugleich staatliche Einrichtung ist und ob sie von einem Rektor, einem Präsidium oder einem Vorstand geleitet wird.

B. Besonderer Teil – Zu Artikel 1
(Änderung des Hochschulrahmengesetzes)

[...]

Zu Nummer 2 (§ 2)

Buchstabe a (§ 2 Abs. 1)

Die Ergänzung stellt klar, daß Weiterbildung zu den Primäraufgaben der Hochschulen zählt. Damit wird auch ihrem gestiegenen Stellenwert und ihrer Bedeutung im Kontext lebenslangen Lernens Rechnung getragen. Von dem Begriff "Weiterbildung" werden sowohl postgraduale Studiengänge, als auch in anderer Weise angebotene Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung umfaßt.

Die weitere Ergänzung verdeutlicht außerdem den gesellschaftlichen Bezug der den Hochschulen obliegenden Aufgaben. [...]

Buchstabe f (§ 2 Abs. 7 neu)

Der neue Absatz 7 stellt klar, daß auch der Wissens- und Technologietransfer zu den Aufgaben der Hochschulen zählt. Dabei geht es sowohl um den Transfer von Forschungsergebnissen aus den Hochschulen, insbesondere der Grundlagenforschung, in die außeruniversitäre Forschung und Entwicklung, als auch um den Transfer von außeruniversitären Forschungsergebnissen und Fragestellungen in die Hochschulen. [...]

Zu Nummer 4 (§ 4)

Buchstabe a (§ 4 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2)

Die Änderungen stellen klar, daß Entscheidungen des zuständigen Mitglieds der Hochschul- bzw. Fachbereichsleitung, die sich auf die Organisation des Forschungs-, Lehr- oder Studienbetriebs beziehen und insofern die Freiheit der Professoren oder der Studierenden einschränken können, rahmenrechtlich zulässig sind. Der bislang verwandte Begriff "Beschlüsse" macht im Hinblick darauf, daß nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "Beschlüsse" nicht von Einzelpersonen "gefaßt" werden, nicht hinreichend deutlich, daß die Übertragung entsprechender Befugnisse auf Einzelpersonen mit dem HRG vereinbar ist. [...]

Zu Nummer 5 (§ 5)

Wesentliches Element der Hochschulreform ist eine grundlegende Umstellung der staatlichen Hochschulfinanzierung von einer im Grundsatz leistungsunabhängigen Finanzierung auf eine leistungsabhängige, output-orientierte Ressourcenverteilung.

An Versuchen zur Reform des Universitätsstudiums hat es in der Vergangenheit nicht gemangelt. Die Ansätze der 70er und 80er Jahre waren aber nach Feststellung des Wissenschaftsrates überwiegend erfolglos, da sie sich im wesentlichen in neuen staatlichen Regelungen und Vorgaben für die Hochschulen erschöpften. Anreize für Hochschulen und ihre Mitglieder, sich für die Studienreform und für Innovationen in der Lehre zu engagieren, gab es dagegen kaum. Wichtiger als gesetzliche Vorgaben über die Ziele einer Studienreform sind deshalb zieladäquate Anreizmechanismen.

Die Zuweisung von Geldern an die Hochschulen soll sich deshalb in Zukunft an den konkret erbrachten Leistungen orientieren. Honoriert werden soll, wer viele Studenten aquiriert und innerhalb der Regelstudienzeit auf dem in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Niveau ausbildet. Auch Gelder für die Forschung sollen mit Blick auf die Leistungen der Hochschulen in diesem Bereich vergeben werden. Die Höhe der eingeworbenen Drittmittel sowie die Zahl der Promotionen sind dabei mögliche Maßstäbe. Die Umsetzung der in § 5 vorgesehenen Grundsatzregelung in unmittelbar geltendes Landesrecht sowie deren konkrete Ausfüllung bleibt den Ländern vorbehalten.

Es ist davon auszugehen, daß bei der erstmaligen Festlegung der Leistungskriterien noch keine geeigneten qualitätsorientierten Leistungsindikatoren verfügbar sein werden. Die Leistungskriterien werden daher zunächst ausschließlich quantitative Erfolgsmaßstäbe beinhalten. Aufgrund der Erfahrungen, die hiermit gesammelt werden, sowie unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Evaluation von Forschung und Lehre (vgl. Nummer 6) können die erstmalig festgelegten Leistungskriterien zukünftig angepaßt und gegebenenfalls auch um qualitative Komponenten ergänzt werden. Daß dieser Weg eines pragmatischen Vorgehens praktikabel ist, zeigen die Erfahrungen aus dem europäischen Ausland. Eine zunächst ausschließlich oder zumindest ganz überwiegend an quantitative Kriterien gebundene Finanzzuweisung des Staates an die Hochschulen haben die Niederlande, Dänemark, Schweden und England bereits eingeführt. Auch hier wird die Einbeziehung weiterer qualitativer Kriterien erst für einen späteren Zeitpunkt erwogen (HIS-Projektbericht "Formelgebundene Finanzzuweisung des Staates an die Hochschulen", Juli 1994).

Die Neuregelung sieht vor, daß die staatliche Finanzierung der Hochschulen sich an den in Forschung und Lehre sowie bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses erbrachten Leistungen orientieren soll. Dies schließt zum einen nicht aus, Landesmittel auch im Hinblick auf besondere Belastungen oder spezifische Zielsetzungen – z. B. zum Aufbau neuer Hochschulen, Fachbereiche, Studiengänge oder Forschungsrichtungen sowie zum Erhalt weniger nachgefragter Fächer – den Hochschulen zuzuweisen. Ebenso soll die Berücksichtigung anderer Hochschulaufgaben nach §§ 2 und 3, etwa in der internationalen Zusammenarbeit, im Technologietransfer oder in der Weiterbildung, nicht ausgeschlossen sein.

Die Formulierung "staatliche Finanzierung" umfaßt im übrigen nicht nur die Zuweisung der Landesmittel an die Hochschule, sondern auch die Verwendung dieser Mittel in der Hochschule, die künftig ebenfalls im Grundsatz leistungsorientiert erfolgen soll.

Die Einführung einer leistungsorientierten Hochschulfinanzierung ist eine der entscheidenden Maßnahmen der Hochschulreform. Sie gehört daher als allgemeiner Grundsatz des Hochschulwesens in das HRG. Die Notwendigkeit, die Finanzierungssysteme so zu verändern, daß sie wirksame Anreize für eine Leistungssteigerung bieten, ist unbestritten; bisher sind sie allerdings erst in Ansätzen geschaffen worden (Bericht der KMK "Hochschulen und Hochschulpolitik vor neuen Herausforderungen" vom 28.2.1997, S. 42 ff.). Eine Grundsatzregelung im HRG soll diesen Prozeß vorantreiben; auch insofern besteht ein Regelungsbedürfnis.

Die bislang in § 4 enthaltenen Vorgaben für das Zusammenwirken der Hochschulen bei Planung und Organisation von Studium und Forschung sind rahmenrechtlich entbehrlich. Nach Umstellung auf eine leistungsorientierte Hochschulfinanzierung besteht an einer effizienten Studien- und Forschungsorganisation, an einer Reform der Studiengänge, die ein Studium innerhalb der Regelstudienzeiten ermöglicht, sowie an der Bereitstellung des hierzu erforderlichen Lehrangebots ein eminentes Eigeninteresse der Hochschulen.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Eine systematische und regelmäßige Evaluation des Studienbetriebes wird von allen hochschulpolitisch Verantwortlichen für erforderlich gehalten. Durch die Ergebnisse der Lehrevaluation sollen Grundlagen geschaffen werden

Die vorgesehene Regelung ist jedoch nicht nur auf eine Bewertung der Qualität der Lehre beschränkt, sondern bezieht die Evaluation der Forschung als weitere Aufgabe der Hochschulen mit ein. In der aktuellen hochschulpolitischen Diskussion steht zwar die Evaluation der Lehrleistungen der Hochschulen im Vordergrund; dies bedeutet jedoch nicht, daß nicht auch eine Evaluation der von den Hochschulen erbrachten Leistungen im Bereich der Forschung notwendig wäre.

Satz 1 sieht eine regelmäßige Bewertung des Lehr- und Forschungsbetriebes der Hochschulen vor. Die Ausgestaltung der Regelung als Sollvorschrift beläßt dem Landesrecht einen weiten Gestaltungsspielraum. Den Ländern bleibt insbesondere überlassen festzulegen, ob sie eine hochschulinterne oder eine externe Evaluation oder beides, gegebenenfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten, einführen. Ferner bleibt ihnen die nähere Ausgestaltung der Evaluationsverfahren sowie die Festlegung überlassen, in welchen zeitlichen Abständen die Bewertungen durchgeführt werden sollen. Gleiches gilt für die Beteiligung auswärtiger Sachverständiger. Schließlich steht es den Ländern frei, auch weitere Bereiche der Tätigkeiten der Hochschulen wie zum Beispiel die interne Administration oder die Krankenversorgung in den Universitätskliniken in eine Evaluierung einzubeziehen.

Nach Satz 2 sind die Studierenden der jeweiligen Hochschule bei der Evaluation der Lehre zu beteiligen. Die Art und Weise der Beteiligung der Studierenden sowie der Verwertung und Veröffentlichung der dabei gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen des datenschutzrechtlich Zulässigen bleibt der näheren landesrechtlichen Regelung überlassen.

Nach Satz 3 sollen die Evaluationsergebnisse veröffentlicht werden. Damit wird die Bedeutung, die Evaluationsberichten neben der allgemeinen Berichterstattung über die Aufgabenerfüllung der Hochschulen (§ 2 Abs. 8) in Zukunft zukommen soll, besonders hervorgehoben. Die Regelung ist als Sollvorschrift ausgestaltet. Dies eröffnet dem Landesrecht die Möglichkeit, den Umfang der Veröffentlichung näher zu bestimmen, um beispielsweise der Gefahr einer Schönfärberei begegnen zu können.

Zu Nummer 7 (§ 8)

Buchstabe a (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4)

Die bislang in § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 geregelten Vorgaben für die Wahrnehmung der den Hochschulen obliegenden Aufgabe der Studienreform sind rahmenrechtlich entbehrlich. Im Landesrecht können entsprechende Regelungen auch weiterhin vorgesehen werden; insbesondere bleibt die Erprobung von Reformmodellen auf der Basis besonderer Prüfungsordnungen auch künftig möglich. [...]

Zu Nummer 8 (§ 9)

Buchstabe b (§ 9 Abs. 2)

Satz 1 entspricht im wesentlichen dem geltenden Satz 1. Mit der Neufassung entfällt die bislang bestehende Verpflichtung für die Erstellung von Rahmenprüfungsordnungen. Herkömmliche Rahmenprüfungsordnungen erfordern einen jahrelangen Abstimmungsprozeß von HRK und KMK. Sie behindern die angesichts der rasanten Wissensvermehrung notwendige Differenzierung und kontinuierliche Innovation der Studiengänge. Die Gleichwertigkeit der Studien- und Prüfungsleistungen sowie der Studienabschlüsse und die Möglichkeit des Hochschulwechsels sollen künftig nicht mehr zwingend durch Rahmenprüfungsordnungen sichergestellt werden. Die Länder und die Hochschulrektorenkonferenz können dieses Instrument in Zukunft weiter nutzen. Sie können sich aber auch anderer Instrumente wie beispielsweise eines Akkreditierungsverfahrens von Institutionen und Studiengängen, der staatlichen Genehmigung der einzelnen Prüfungsordnungen oder einer ex-post-Kontrolle im Rahmen der Evaluation bedienen. [...]

Zu Nummer 9 (§ 10 Abs. 2)

Satz 1 präzisiert die derzeit in Absatz 2 Satz 1 geregelte Definition der Regelstudienzeit. Da die Einhaltung der Regelstudienzeiten eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots faktisch ohnehin voraussetzt, kann hierauf als Definitionsmerkmal verzichtet werden. Um künftig Regelstudienzeiten auch für die neuen Masterstudiengänge, mit denen nicht ein erster, sondern ein weiterer berufsqualifizierender Abschluß erworben wird (vgl. Nummer 18), festsetzen zu können, entfällt das Definitionsmerkmal "erster" berufsqualifizierender Abschluß. Prüfungsordnungen sind auch die für Prüfungen maßgebenden Regelungen für Studiengänge, die mit einer staatlichen oder einer kirchlichen Prüfung abschließen.

Satz 2 stellt klar, daß die Regelstudienzeit Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester und Prüfungszeiten einschließt. Damit werden die bislang in Absatz 4 Satz 3 und § 16 Abs. 3 Satz 3 enthaltenen Regelungen im Interesse einer größeren Klarheit und Eindeutigkeit der HRG-Bestimmungen über die Regelstudienzeit präzisiert.

Satz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2 Satz 2; die Änderungen gegenüber dem geltenden Recht sind redaktioneller Art und passen die Verweise auf HRG-Bestimmungen dem geänderten Recht an.

Mit der Neufassung von § 10 Abs. 2 und §§ 11 und 12 entfallen die bislang in § 10 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6 enthaltenen Bestimmungen. Der derzeitige Absatz 3 enthält rahmenrechtlich verzichtbare Detailvorgaben hinsichtlich der bei der Festsetzung von Regelstudienzeiten zu berücksichtigenden Gesichtspunkte. Auf das derzeit in Absatz 5 Satz 3 geregelte Verbot, die Zulassung zur Promotion von der Teilnahme an postgradualen Studien abhängig zu machen, wird im Hinblick auf die positiven Erfahrungen mit den Graduiertenkollegs, die die Teilnahme an solchen Studien angeraten erscheinen lassen, verzichtet. Die Regelung des bisherigen Absatz 6 ist entbehrlich, da sich die darin vorgesehene Möglichkeit, Studiengänge einzurichten, zu denen Bewerber mit Hochschulzugangsberechtigung auf Grund einer Eignungsfeststellung der Hochschule zugelassen werden, bereits aus dem Wort "grundsätzlich" in § 27 Abs. 2 Satz 1 ergibt.

Zu Nummer 10 (§ 11)

§ 11 entspricht dem bisherigen § 10 Abs. 4 und setzt die Regelstudienzeiten für Diplom- und Magisterstudiengänge, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen, im Hinblick auf die nach heutiger Auffassung für einen erfolgreichen Studienabschluß angemessenen Fristen neu fest.

In herkömmlichen Diplom- und Magisterstudiengängen soll künftig die Regelstudienzeit bei Fachhochschulstudiengängen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens 4 Jahre (Satz 1 Nr. 1) und bei den übrigen Diplom- sowie den Magisterstudiengängen in der Regel 4 1/2 Jahre betragen (Satz 1 Nr. 2). Die rahmenrechtlichen Vorgaben beziehen sich jeweils auf Vollzeitstudiengänge. [...]

Satz 3 sieht entsprechend dem bisherigen § 10 Abs. 4 Satz 2 vor, daß in geeigneten Fachrichtungen Studiengänge einzurichten sind, die in kürzerer Zeit zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. Die Bestimmung gilt sowohl für Fachhochschul- wie für andere Studiengänge. Anwendungsfall sind beispielsweise Studiengänge der Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung von Grund- und Hauptschullehrern. [...]

Zu Nummer 11 (§ 12)

§ 12 entspricht im wesentlichen dem geltenden § 10 Abs. 5. Neu ist in Satz 1 der Klammerzusatz "(postgraduale Studien)", mit dem die inzwischen bereits übliche Zusammenfassung von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudien unter einem Oberbegriff für das HRG nachvollzogen wird.

Satz 2 legt entsprechend der bislang in § 10 Abs. 5 Satz 2 enthaltenen Bestimmung eine Obergrenze für die Dauer postgradualer Studiengänge fest. Wie das geltende Recht gilt auch die Neuregelung nicht für Promotionsstudien sowie für Postgraduiertenstudien, für deren Abschluß keine oder andere als Diplom- oder Magistergrade verliehen werden. [...]

Zu Nummer 13 (§ 14)

Um den Studierenden möglichst frühzeitig Aufschluß über ihre Eignung für den gewählten Studiengang zu geben und so die Zahl der Fachrichtungswechsel und Studienabbrüche in höheren Semestern zu reduzieren, werden die Hochschulen bei der Studienberatung mehr als bisher in die Pflicht genommen. Hierzu sieht die Neufassung von § 14 vor, daß die Hochschulen

Die Hochschulen müssen sich also rechtzeitig ein Bild darüber verschaffen, ob ihre Studierenden den Anforderungen des Studiums gewachsen sind.

Auch künftig sollen die Hochschulen bei der Studienberatung insbesondere mit den für die Berufsberatung und den für die staatlichen Prüfungen zuständigen Stellen zusammenarbeiten (Satz 4). [...]

Zu Nummer 14 (§ 15)

Absatz 1

Satz 1 ist unverändert.

Nach Satz 2 findet künftig in allen Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens vier Jahren eine Zwischenprüfung statt. Bisher bestand eine solche rahmenrechtliche Verpflichtung nur für Studiengänge, die mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden. Nicht geregelt wird, wer die Zwischenprüfung abnimmt; dies können deshalb zum Beispiel in Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abschließen, auch die staatlichen Prüfungsämter sein.

Satz 3 tritt an die Stelle des derzeitigen Absatz 3. Er stellt klar, daß Prüfungen sowohl in mehrere Abschnitte geteilt, als auch vollständig studienbegleitend abgenommen werden können.

Nach Satz 4 ist das Bestehen der Zwischenprüfung im Regelfall Voraussetzung für den Übergang in das Hauptstudium. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, daß das Hauptstudium im Grundsatz nur auf der Grundlage der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse studiert werden kann. Auch dies soll der Vermeidung von Studienabbrüchen und Fachrichtungswechseln in hohen Semestern dienen. Ausnahmen können beispielsweise zugelassen werden, wenn einzelne Teilprüfungen einer Zwischenprüfung den Studierenden erfahrungsgemäß besondere Schwierigkeiten bereiten. In Studiengängen, die bisher nicht in Grund- und Hauptstudium eingeteilt sind, gilt als Hauptstudium das in der Studienordnung oder in den für die Prüfung maßgebenden Regelungen vorgesehene Studium nach der Zwischenprüfung.

Absatz 2

Satz 1 legt rahmenrechtlich fest, daß in allen geeigneten Studiengängen ein sog. "Freischuß" vorzusehen ist. Der Freiversuch hat sich in den Studiengängen, in denen er bislang eingeführt wurde, als geeignet erwiesen, die Studienzeiten erheblich zu verkürzen. Die nähere Ausgestaltung dieser Grundsatzregelung bleibt den Ländern bzw. den Hochschulen vorbehalten. Satz 2 stellt klar, daß das Landesrecht die Möglichkeit vorsehen kann, eine in einem Freiversuch bestandene Prüfung zur Notenverbesserung zu wiederholen.

Die Regelung ist auf Abschlußprüfungen beschränkt. Eine Anknüpfung an die Regelstudienzeit ist ohnehin nur bei Abschlußprüfungen möglich. Der Begriff Abschlußprüfungen umfaßt auch Teilprüfungen, die Bestandteil von Abschlußprüfungen sind. Regelungen über einen Freiversuch bei Zwischenprüfungen sind den Ländern überlassen.

Absatz 3

Die Regelung enthält einen Gestaltungsauftrag an Länder und Hochschulen zur Entwicklung eines Leistungspunktsystems, in dessen Rahmen die Anrechnung studienbegleitender Leistungsnachweise auf Prüfungen oder zur Ersetzung von Prüfungen sowie die Übertragung von Studien- und Prüfungsleistungen bei einem Hochschulwechsel möglich sind.

Neben der Möglichkeit, künftig die international üblichen Hochschulgrade Bachelor und Master vergeben zu können, ist die Entwicklung eines Leistungspunktsystems von zentraler Bedeutung für die innerdeutsche wie internationale Mobilität der Studierenden und Absolventen sowie die Konkurrenzfähigkeit der deutschen mit ausländischen Hochschulen. Hierdurch soll ein Hochschulwechsel aus dem Ausland nach Deutschland und umgekehrt erleichtert werden. Zum anderen soll die Mobilität innerhalb Deutschlands dadurch verbessert werden, daß verläßlich kalkulierbare Übergangsmöglichkeiten zwischen den verschiedenen Hochschularten und für die Anerkennung von Studienleistungen geschaffen werden. Das Leistungspunktsystem soll außerdem eine Modularisierung der Studiengänge sowie eine grundlegende Umorganisation des Prüfungswesens fördern. Regelmäßig zu erbringende studienbegleitende Leistungsnachweise sollen die in Deutschland bislang üblichen Zwischen- und insbesondere Abschlußprüfungen zunehmend entlasten oder ersetzen. Hinsichtlich des konkreten Umfangs der vorzusehenden Abschichtungsmöglichkeiten werden keine Vorgaben getroffen. Dies ermöglicht es beispielsweise, den Nachweis von Prüfungsleistungen im Rahmen eines Leistungspunktsystems auf die Zwischenprüfung zu beschränken und für die Abschlußprüfung keine Anrechnungsmöglichkeit vorzusehen. Je nach Besonderheit eines Studiengangs können somit Studien- oder Prüfungsleistungen von dem Leistungspunktsystem ausgenommen werden. [...]

Zu Nummer 15 (§ 16)

Die Neufassung verzichtet auf die bislang in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 enthaltenen Detailvorgaben für Prüfungsordnungen sowie auf die Regelung des bisherigen § 16 Abs. 3 Satz 1, die im Hinblick auf die in dem neuen § 10 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Bestimmung entbehrlich ist.

Der neue Satz 2 tritt an die Stelle des bisherigen § 16 Abs. 3 Satz 3, der vorsieht, daß Prüfungsanforderungen und -verfahren so zu gestalten sind, daß die Abschlußprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit, spätestens aber sechs Monate nach ihrem Ablauf abgenommen wird. Er verzichtet jedoch zum einen auf den letzten Halbsatz der bisherigen Regelung, der den für das Prüfungsverfahren Verantwortlichen eine organisatorische Nachfrist bei atypischen Verfahrensverzögerungen im Einzelfall ermöglichte. Eine Regelung für atypische Verfahrensverzögerungen ist im Rahmenrecht des Bundes entbehrlich; sie erweckt zudem den unzutreffenden Eindruck, eine prinzipiell zur Verfügung stehende Nachfrist von sechs Monaten zu eröffnen. Zum anderen verzichtet der neue Satz 2 auf die Verwendung des Wortes "grundsätzlich", da Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren nicht nur grundsätzlich, sondern ausnahmslos so gestaltet werden sollen, daß die Abschlußprüfung bei normalem, der Studienordnung entsprechendem Studienverlauf innerhalb der Regelstudienzeit abgelegt werden kann. Durch die Einfügung des Wortes "vollständig" wird in Übereinstimmung mit der in § 10 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Definition der Regelstudienzeit noch einmal eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß die Prüfungsordnung so zu gestalten ist, daß die Abschlußprüfung nicht nur innerhalb der Regelstudienzeit begonnen, sondern auch abgeschlossen werden kann. [...]

Zu Nummer 17 (§ 18 Abs. 1)

Buchstabe a (§ 18 Abs. 1 Satz 4)

Die Einfügung stellt klar, daß das Landesrecht von der Möglichkeit, in den neuen Masterstudiengängen (vgl. Nummer 18) für den Abschlußgrad anstelle der Bezeichnung "Master" die Bezeichnung "Magister" vorzusehen, auch für die Fachhochschulen Gebrauch machen kann. [...]

Zu Nummer 18 (§ 19)

§ 19 eröffnet den deutschen Hochschulen die Möglichkeit, Bachelor- und Masterstudiengänge zu erproben (Absatz 1) und in grundständigen Studiengängen einen Bachelorgrad (Absatz 2) sowie in Postgraduiertenstudiengängen einen Mastergrad zu verleihen (Absatz 3). Dies gilt gleichermaßen für Universitäten, Fachhochschulen und andere Hochschulen. Anstelle der international bekannten Bezeichnungen "Bachelor" und "Master" kann das Landesrecht auch die Bezeichnungen "Bakkalaureus" und "Magister" vorsehen. Die Studiengänge, die nach Absatz 3 Satz 1 mit einem Magistergrad abschließen, sind postgraduale Studiengänge und nicht identisch mit herkömmlichen Magisterstudiengängen, die zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluß führen. In anderen als Fachhochschulstudiengängen kann anstelle des Master- bzw. Magistergrades auch ein Diplomgrad verliehen werden.

Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 bestimmen die Regelstudienzeiten für die künftig möglichen Bachelor- und Masterstudiengänge. Die dabei jeweils vorgesehene Mindestregelstudienzeit dient der Qualitätssicherung. Aufeinander abgestimmte Bachelor- und Masterstudiengänge, die nacheinander durchlaufen werden, dürfen nach Absatz 4 zusammen eine Regelstudienzeit von fünf Jahren nicht überschreiten.

Der Verweis in Absatz 5 ermöglicht in Ausnahmefällen auch die Festsetzung einer längeren Regelstudienzeit für Bachelor- und Masterstudiengänge. [...]

Durch die Möglichkeit, Bachelor- und Mastergrade zu vergeben, werden deutsche Hochschulen zum einen attraktiver für ausländische Studierende, zum anderen werden dadurch die Berufschancen deutscher Absolventen, die eine Tätigkeit im Ausland aufnehmen wollen, verbessert. Der Bekanntheitsgrad und die Verwertbarkeit des deutschen Diploms sind, insbesondere in außereuropäischen Staaten, begrenzt. Das angelsächsische Graduierungsmodell (Bachelor, Master) ist dagegen am "Weltmarkt" allgemein akzeptiert. In weiten Teilen des Auslands gilt zudem die Bezeichnung "Diplom" als undifferenzierte Qualifikation auch im nicht akademischen Bereich. Die bisherige deutsche Praxis, den Diplomgrad im Regelfall als ersten berufsqualifizierenden Abschluß zu verleihen, trägt mit dazu bei, daß selbst universitäre Diplomabschlüsse häufig nur auf der Ebene von Bachelorgraden (first professional degree) anerkannt werden, obwohl die in Diplomstudiengängen vermittelten Qualifikationen im Regelfall darüber hinausgehen.

Eine entsprechende Gefahr besteht bei den Diplomgraden, die nach Absatz 3 Satz 1 verliehen werden können, nicht, da es sich hierbei wie beim Master im angelsächsischen System um einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß nach einem ersten berufsqualifizierenden Bachelorabschluß handelt.

Die Möglichkeit der Vergabe von Bachelor- und Mastergraden stärkt insbesondere die Position der Fachhochschulen. Ein besonderes Problem ist derzeit die internationale Anerkennung des Fachhochschuldiploms. In den Heimatländern ausländischer Studierender findet es oftmals nicht dieselbe Anerkennung wie ein universitärer Abschluß. So streben viele ausländische Studierende eher an Universitäten als an Fachhochschulen, auch wenn deren Ausbildungsangebote für sie vielfach geeigneter sind. Die Fachhochschulen erhalten künftig die Möglichkeit, zwei international anerkannte Hochschulgrade zu vergeben. Dies bewirkt insgesamt eine Aufwertung der Fachhochschulen und aller von ihr vergebenen Hochschulgrade, auch des FH-Diploms.

Die Gefahr einer Abwertung des FH-Diploms ist nach Auffassung der Bundesregierung mit der Einführung der neuen Graduierungsmöglichkeiten nicht verbunden. Das neue Graduierungssystem tritt neben das bestehende Graduierungssystem und ersetzt dieses nicht. Durch das Nebeneinander beider Graduierungssysteme wird ein Wettbewerb geschaffen, in dem sich in einigen Bereichen die neuen Grade durchsetzen und in anderen Bereichen die bisherigen Grade behaupten werden. Die Grade, die sich jeweils nicht durchsetzen, werden hierdurch jedoch nicht abgewertet, sondern sie verschwinden lediglich vom "Markt", weil das jeweils andere Graduierungssystem sich als das attraktivere erwiesen hat. Eine Abwertung der FH-Diplome wäre im übrigen nur dann zu besorgen, wenn das FH-Diplom dem Bachelorgrad gleichgesetzt würde. Dies ist nicht beabsichtigt.

Kapazitätsengpässe durch die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen sind nach Auffassung der Bundesregierung nicht zu befürchten. Die Entwicklung solcher Studiengänge bedeutet nicht immer, daß neue Curricula zu entwickeln sind, sondern zum Teil nur, daß sich die Zusammensetzung und gegebenenfalls zeitliche Abfolge der für einen Studienabschluß zu absolvierenden Einzelmodule (Vorlesungen, Seminare, Übungen etc.) ändern. Insbesondere in den stärker strukturierten Studiengängen der Natur- und Ingenieurwissenschaften wird auf vorhandene Studieneinheiten und Lehrinhalte bei bestehenden Diplomstudiengängen zurückgegriffen werden können. Selbst wenn vorübergehend Diplomstudiengänge und Bachelor-/Masterstudiengänge parallel angeboten werden, damit Studierende einen begonnenen Diplomstudiengang zu Ende führen und Studienanfänger ihre Ausbildung in einem Bachelorstudiengang aufnehmen können, wird es deshalb nicht zu einer nennenswerten Mehrbelastung des wissenschaftlichen Personals der Hochschulen kommen. Auf Dauer wird es ein paralleles Angebot beider Studiengänge in ein und derselben Fachrichtung ohnehin kaum geben.

Eine Verlängerung der durchschnittlichen Studienzeiten als Folge der Einführung von Bachelor- und Mastergraden ist nicht zu erwarten. Die für Bachelor- und Masterstudiengänge vorgesehenen Regelstudienzeiten ermöglichen zwar theoretisch eine Gesamtregelstudienzeit von bis zu sechs Jahren, während die Regelstudienzeit künftig in Fachhochschulstudiengängen höchstens vier und in den übrigen Studiengängen viereinhalb Jahre betragen soll. Für konsekutiv aufgebaute und nacheinander durchlaufene Bachelor-/Masterstudiengänge wird jedoch die Regelstudienzeit auf maximal fünf Jahre festgesetzt. Außerdem erscheint die Annahme realistisch, daß ein erheblicher Teil der Studierenden in Zukunft nach Erlangung eines Bachelorgrades die Hochschule verläßt und daß nur ein Teil der Absolventen die Option, nach einer Phase der Berufstätigkeit einen Master zu erwerben, auch tatsächlich einlöst. In den angelsächsisch geprägten Ländern verlassen etwa zwei Drittel der Studierenden die Hochschulen mit dem Bachelor. [...]

Zu Nummer 24 (§ 27)

Buchstabe b (§ 27 Abs. 2 Satz 2)

Der neue Satz 2 verpflichtet alle Länder, den Hochschulzugang aufgrund beruflicher Qualifikationen zu eröffnen. Bewerber, die in der beruflichen Bildung einen ersten berufsqualifizierenden Abschluß erworben haben, sollen nach näherer Bestimmung des Landesrechts den Nachweis ihrer Studieneignung auf andere Weise als durch eine auf das Studium vorbereitende Schulbildung erbringen können.

Zu Nummer 26 (§ 31)

Buchstabe b (§ 31 Abs. 2)

Mit der Änderung wird im ZVS-Ortsverteilungsver-fahren eine Leistungsquote verpflichtend eingeführt, die bis zu einem Viertel der zu vergebenden Studienplätze betragen kann. Hierdurch soll leistungsstarken Studienbewerbern die Möglichkeit gegeben werden, an der Hochschule ihrer Wahl zu studieren, auch wenn sie nicht in deren Einzugsbereich wohnen. Die Festlegung der konkreten Quote erfolgt durch Vereinbarung der Länder im Rahmen des ZVS-Staatsvertrages.

Bereits die bisher geltende Regelung der Ortsverteilung läßt die Anwendung von Leistungskriterien neben den vor allem zu berücksichtigenden sozialen Gründen zu. Von dieser Möglichkeit haben die Länder bisher allerdings nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen und die Durchführung eines Feststellungsverfahrens). Dies führt bei stark nachgefragten Studiengängen in der Praxis dazu, daß ein in der Nähe der jeweiligen Hochschule bei seinen Eltern wohnender Bewerber selbst bei sehr schlechtem Abiturnotendurchschnitt jedem sehr guten Abiturienten von auswärts vorgezogen wird, und zwar auch dann, wenn er weder eine eigene Familie noch pflegebedürftige Angehörige oder sonst eine zwingende Bindung zum bisherigen Wohnort hat.

Diese Praxis entspricht indes nicht dem mit der Regelung verfolgten Zweck. Mit der für das Ortsverteilungsverfahren vorgesehenen Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sollte vielmehr nur solchen Studienbewerbern ein Vorrang eingeräumt werden, die sich aus wirtschaftlichen Gründen ein Auswärtsstudium nicht leisten können oder die etwa durch Unterhaltspflichten gegenüber eigenen Familienangehörigen an den gewünschten Studienort gebunden sind (vgl. BT-Drs. 7/1328, S. 56). Eine allgemeine Zielsetzung, ein heimatnahes Studium zu ermöglichen, war mit der Regelung indes nicht verbunden. Deutlich wird dies auch daraus, daß die im Regierungsentwurf für ein HRG vorgesehene Formulierung für das Verteilungsverfahren noch vorsah, die Studienplätze nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen Gründe zu vergeben (BT-Drs. 7/1328, S. 14); der Vermittlungsausschuß schlug dann die später Gesetz gewordene Fassung vor, nach der die Vergabe der Studienplätze bei der Ortsverteilung "vor allem", d. h. nicht ausschließlich, nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen Gründe zu erfolgen hat (BT-Drs. 7/4462, S. 5).

Durch Beschränkung der Leistungsquote auf maximal ein Viertel der Studienplätze ist gewährleistet, daß auch weiterhin im Ortsverteilungsverfahren die überwiegende Zahl der Studienplätze nach sozialen Kriterien vergeben wird.

Buchstabe c (§ 31 Abs. 3)

Die Ergänzung stellt klar, daß in Auswahlverfahren der Hochschulen von diesen ausgewählte Bewerber von der Hochschule selbst zugelassen und nicht in das Ortsverteilungsverfahren nach Absatz 2 einbezogen werden. Dies entspricht der nach der Vergabeverordnung der ZVS bereits bestehenden Praxis.

Zu Nummer 27 (§ 32)

Buchstabe a (§ 32 Abs. 2)

Doppelbuchstabe aa (§ 32 Abs. 2 Satz 1)

Die Änderung korrigiert eine sprachliche Ungenauigkeit des geltenden Rechts.

Doppelbuchstabe bb (§ 32 Abs. 2 Satz 2)

Der neue Satz 2 gibt den Ländern die Möglichkeit, in der beruflichen Bildung Qualifizierte entweder im Rahmen der Sonderquote für die Vorabzulassung nach Satz 1 oder, soweit dies möglich ist, im Rahmen der Hauptquoten nach Absatz 3 zuzulassen. Da die von den Betroffenen erworbenen Hochschulzugangsberechtigungen im Zeitpunkt des Hochschulzugangs nach der geltenden Anerkennungsvereinbarung der KMK nur von dem jeweiligen Land anerkannt sind, liegt ohnehin eine nicht von der ZVS, sondern von den Hochschulen durchzuführende Zulassung wie bei Deutschen nicht gleichgestellten Ausländern und Staatenlosen nach Nr. 3 nahe. Im Rahmen der Sonderquote kann auch der Unterschiedlichkeit der beruflichen Qualifikation (Gesellen-, Meisterprüfung, Berufstätigkeit, Zugangsprüfung) besser Rechnung getragen werden.

Buchstabe b (§ 32 Abs. 3 Nr. 2)

Mit der Änderung sollen die Hochschulen künftig stärker bei der Auswahl der Studienbewerber in bundesweit zulassungsbegrenzten Studiengängen beteiligt werden. Nach der derzeitigen Fassung von § 32 Abs. 3 HRG werden die nach Abzug der Sonderquote nach § 32 Abs. 2 verbleibenden Studienplätze überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %, nach dem Notendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung, im übrigen, d. h. zu weniger als 50 %, nach der Wartezeit vergeben. Die auf dieser Grundlage und dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen einheitlich erlassenen Vergabeverordnungen der Länder sehen eine Studienplatzquote von 60 % für die Auswahl nach dem Notendurchschnitt und von 40 % für die Auswahl nach der Wartezeit vor. Künftig sollen die nach Abzug der Vorabquoten verbleibenden Studienplätze wie bisher überwiegend nach dem Grad der Qualifikation, im übrigen - in einem von den Ländern festzulegenden Verhältnis - überwiegend nach der Wartezeit und ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden.

Bei Bewerbern mit einem überdurchschnittlich guten Abiturnotendurchschnitt spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß sie den (Mindest-) Anforderungen des gewählten Studienganges gewachsen sein werden. Es ist daher sachgerecht, diesem Teil der Bewerber im allgemeinen Auswahlverfahren den Vorrang vor Bewerbern mit einem schwächeren Abiturnotendurchschnitt einzuräumen. Schon bisher ist eine solche Quote in § 32 Abs. 3 Nr. 1 vorgesehen.

Darüber hinaus ist es verfassungsrechtlich geboten (BVerfGE 33, 303, 350), für Bewerber, die nach dem Leistungsprinzip - unter Umständen wegen einer nur sehr geringfügigen Verfehlung der sich jeweils ergebenden Auswahlgrenze - keinen Studienplatz erhalten, eine anderweitige Zulassungschance zu eröffnen. Die bestehenden Regelungen des HRG (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 und § 33 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) sehen deshalb sowohl für das allgemeine wie für das besondere Auswahlverfahren eine Quote von Studienplätzen vor, die nach der Wartezeit der Bewerber vergeben werden. Hieran ist auch in Zukunft prinzipiell festzuhalten.

Neu ist demgegenüber im allgemeinen Auswahlverfahren die Einführung einer Quote von Studienplätzen, die nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Auswahlverfahrens vergeben werden (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b). Hierdurch erhalten zusätzliche Bewerber die Chance einer sofortigen Zulassung, die im Rahmen der Quote nach dem Notendurchschnitt der Hochschulzugangsberechtigung wegen einer unter Umständen nur geringfügigen Überschreitung der Grenznote nicht haben ausgewählt werden können.

Die konkreten Quoten für die Vergabe der Studienplätze nach Abiturnotendurchschnitt, nach Wartezeit und nach Maßgabe eines Auswahlverfahrens der Hochschule sind im Rahmen des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen bzw. landesrechtlich festzulegen.

Zur Durchführung eines Auswahlverfahrens nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b sollen die Hochschulen verpflichtet sein. Allerdings erhalten sie Entscheidungsfreiheit hinsichtlich der Gestaltung des Auswahlverfahrens. Jede Hochschule legt innerhalb der rahmenrechtlichen Vorgaben die Auswahlkriterien selbst fest und vergibt danach die Studienplätze. § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Satz 2 bestimmt die rahmenrechtlichen Vorgaben. Möglich sind danach die Auswahl nach der Abiturdurchschnittsnote (Doppelbuchstabe aa), nach einem von der Hochschule durchzuführenden Auswahlgespräch (Doppelbuchstabe bb) oder nach der Art einer Berufsausbildung oder einer Berufstätigkeit (Doppelbuchstabe cc). Auch eine Verbindung verschiedener Auswahlkriterien kommt in Frage (Doppelbuchstabe dd).

Für die Bewertung im Auswahlgespräch legt § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Maßstäbe fest. Die vorgesehenen Kriterien "Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf" ermöglichen ein breites Beurteilungsspektrum, mit dem der Individualität der Einzelfälle bestmöglich Rechnung getragen werden kann. Die Erfahrungen mit Auswahlgesprächen im Rahmen des besonderen Auswahlverfahrens weisen im übrigen darauf hin, daß die Einladung zu einem solchen Gespräch die Bewerber noch einmal veranlaßt, sich ernsthaft mit der Realisierung ihres Studienwunsches auseinanderzusetzen. Nur zwei von drei eingeladenen Studienbewerbern stellen sich danach dem Gespräch.

Die Teilnahme an einem Auswahlverfahren der Hochschule soll nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Satz 3 beschränkt sein auf die Bewerber, die nicht bereits aufgrund des Notendurchschnitts der Hochschulzugangsberechtigung oder im Rahmen der Wartezeitquote ausgewählt wurden. Diese Beschränkung ist von der Sache her sinnvoll und vermeidet unnötigen Zeit- und Verwaltungsaufwand bei Hochschulen sowie Bewerbern.

§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Satz 4 sieht vor, daß die Teilnehmerzahl für das Auswahlverfahren beschränkt werden kann; die Auswahl erfolgt in diesem Fall nach Maßgabe der Abiturdurchschnittsnote (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Satz 5). Die Begrenzung auf eine einmalige Teilnahme pro Studiengang (§ 32 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b Satz 6) soll Teilnahmechancen am Auswahlgespräch für möglichst viele Bewerber eröffnen. [...]

Zu Nummer 34 (§§ 38 bis 40)

Die in § 38 getroffenen rahmenrechtlichen Vorgaben über die Zusammensetzung der Hochschulgremien und über das Stimmrecht in den Gremien werden zu den in dem neuen § 37 Abs. 1 Satz 2 bis 4 geregelten Grundsätzen (vgl. Nummer 33 Buchstabe a) zusammengefaßt.Die Aufhebung des § 38 steht auch im Zusammenhang mit der weitgehenden Deregulierung des 4. Kapitels (vgl. Nummer 49 bis 54), das bislang rahmenrechtliche Vorgaben für die Organisation und Verwaltung der Hochschulen enthält. Die Regelung der äußeren und inneren Verfassung der Hochschulen ist damit künftig im wesentlichen eine Angelegenheit des Landesrechts. Dem Wunsch der Länder, ihre Gestaltungsfreiheit hinsichtlich der Hochschulorganisation auszuweiten (vgl. den Beschluß der Kultusministerkonferenz "Hochschulen und Hochschulpolitik vor neuen Herausforderungen" vom 28.2.1997, S. 13), wird damit umfassend entsprochen.

Den Ländern ist damit die Möglichkeit eröffnet, Entscheidungskompetenzen von den nach Gruppen zusammengesetzten Gremien auf die Hochschul- und Fachbereichsleitungen zu verlagern und die Gremien auf Beratungs- und Kontrollfunktionen zu konzentrieren. Überlegt wird auch die Einrichtung von Hochschulräten, Verwaltungsräten oder Kuratorien, denen Kompetenzen aus Bereichen übertragen werden sollen, in denen Entscheidungen bislang bei den Länderministerien bzw. den Hochschulen liegen.

Die Aufhebung der §§ 39 und 40 über die Wahlen zu den Hochschulgremien und die Öffentlichkeit erfolgt aus den vorgenannten Gründen. Entsprechende Regelungen kann bei Bedarf künftig das Landesrecht treffen.

Zu Nummer 35 (§ 41)

Buchstabe a (§ 41 Abs. 1)

Die Neufassung bewirkt, daß die Vertretung der studentischen Interessen durch die verfaßte Studentenschaft sich über die in § 41 Abs. 1 im einzelnen genannten Aufgaben der Studentenschaft hinaus auch auf sämtliche Aufgaben der Hochschulen nach §§ 2 und 3 beziehen kann. Ein allgemeinpolitisches Mandat kann den Studentenschaften allerdings auch in Zukunft aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht eingeräumt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (DÖV 1980, 602, 604) würde es den Anspruch des einzelnen auf Freiheit vor unzulässiger Pflichtmitgliedschaft in einem Verband und damit Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzen, wenn den verfaßten Studentenschaften Angelegenheiten übertragen würden, die über die Wahrnehmung spezifisch studentischer Interessen hinausgehen. Nur die Interessen, die sich aus der sozialen Rolle als Studierende ergeben und die für studentische Mitglieder der Gesellschaft nach allgemeiner Anschauung typisch sind, dürfen deshalb zum Zweck ihrer wirksamen öffentlichen verbandsmäßigen Wahrnehmung einer verfaßten Studentenschaft anvertraut werden. [...]

Zu Nummer 37 (§ 43)

Buchstabe b (§ 43 Abs. 3 Satz 3)

Nach der geltenden Regelung kann das Landesrecht vorsehen, daß ein Professor auf begrenzte Zeit ausschließlich oder überwiegend Aufgaben der Forschung in seinem Fach wahrnimmt oder für Vorhaben nach § 26 (Entwicklungsvorhaben im Rahmen angewandter Forschung und künstlerische Entwicklungsvorhaben) von anderen Aufgaben teilweise freigestellt wird. Damit ist eine zeitlich begrenzte vollständige Freistellung eines Professors für ein Entwicklungsvorhaben bislang nicht möglich. Diese unterschiedliche Behandlung von Forschungsvorhaben einerseits und Entwicklungsvorhaben andererseits erscheint nicht mehr angemessen. Durch die Änderung werden Forschungsvorhaben und Vorhaben nach § 26 hinsichtlich der Freistellungsmöglichkeit künftig rahmenrechtlich gleichbehandelt.

Zu Nummer 38 (§ 44)

Buchstabe a (§ 44 Abs. 1 Nr. 2)

Nach Auffassung von Bund und Ländern sollen die Anforderungen an den Nachweis der pädagogischen Eignung erhöht werden.

Die vom HRG geforderte pädagogische Eignung ist bisher bei Einstellungen von Professoren nur selten ernsthaft gefordert und geprüft worden. Hierzu trug auch die Gesetzesformulierung selbst bei, da sie den Nachweis der pädagogischen Eignung durch bloße, wie auch immer geartete, Erfahrungen in der Lehre oder Ausbildung genügen läßt. Eine nähere landesrechtliche Konkretisierung dieses im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der Lehr- und Ausbildungsaufgaben im Hochschulbereich besonders wichtigen Qualifikationselementes ist deshalb dringend zu wünschen. Gedacht werden könnte etwa daran, bei der Berufung von Professoren regelmäßig die Einholung externer Gutachten vorzusehen. Um den Landesgesetzgebern hierfür den erforderlichen Handlungsspielraum zu geben, wird der Relativsatz in § 44 Abs. 1 Nr. 2 gestrichen.

Buchstabe b (§ 44 Abs. 2)

Mit der Änderung wird auf die Habilitation als Regeleinstellungsvoraussetzung für die Einstellung von Professoren an Universitäten verzichtet und damit der Nachweis zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen von Bewerbern um eine Professur flexibilisiert. Er soll künftig nicht mehr regelmäßig durch eine Habilitation erfolgen müssen, sondern wie heute schon bei Berufungen aus dem Ausland auch durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen dokumentiert werden können. Hierdurch wird der Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes vom 14.11.1985 wiederhergestellt. [...]

Zu Nummer 39 (§ 45)

Buchstabe a (§ 45 Abs. 2 Satz 1)

Die Professoren werden bislang auf Vorschlag der Hochschule von der nach Landesrecht zuständigen Stelle berufen. Eine Übertragung der Berufungszuständigkeit beispielsweise auf den Leiter der Hochschule, die etwa im Zusammenhang mit einer Ausweitung der Zuständigkeiten und des Gestaltungsspielraums der Hochschulen im Personalbereich in Erwägung gezogen werden könnte, ist damit insofern nicht zu vereinbaren, als es sich bei dem Ernennungsvorschlag nicht mehr um einen Vorschlag "der Hochschule", sondern eines hochschulinternen Organs handelt. Durch die Änderung wird eine Übertragung der Ernennungszuständigkeit zweifelsfrei ermöglicht. [...]

Zu Nummer 40 (§ 46)

Die Änderung der Reihenfolge, in der die Beamtenverhältnisse auf Lebenszeit und auf Zeit genannt werden, stellt ein politisches Signal dar, Professoren in Zukunft nicht mehr in nahezu allen Fällen schon bei der Erstberufung zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. Auch in Zukunft wird das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei einer Verbeamtung von Professoren aber der Regelfall bleiben. Das Beamtenverhältnis auf Zeit ist insbesondere als eine Vorstufe für eine Übertragung der Funktion im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit anzusehen. Die Möglichkeiten, Professoren zu Beamten auf Zeit zu ernennen, werden durch die Änderung nicht erweitert. [...]

Zu Nummer 51 (§ 58)

Doppelbuchstabe bb (§ 58 Abs. 1 Satz 2 neu)

Der neue Satz 2 gibt den Ländern die Möglichkeit, Hochschulen auch in anderen Rechtsformen, als der einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zugleich eine staatliche Einrichtung ist, zu errichten, beispielsweise in der Form einer Stiftung oder als Körperschaft des öffentlichen Rechts, die nicht zugleich eine staatliche Einrichtung ist.

Unbeschadet ihrer Rechtsform garantiert der künftige § 58 Abs. 1 Satz 3 (bislang § 58 Abs. 1 Satz 2) den Hochschulen auch weiterhin das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze.

Die in Zukunft gegebene Möglichkeit, staatliche Hochschulen in anderen Rechtsformen als der bisher vorgesehenen zu errichten, führt im übrigen zu keiner Änderung des in § 1 geregelten Anwendungsbereiches des Gesetzes. Staatliche Hochschulen sind unabhängig von ihrer Rechtsform und davon, ob sie Einrichtungen der unmittelbaren oder der mittelbaren Staatsverwaltung sind, alle Einrichtungen des Bildungswesens, auf die nach landesrechtlicher Bestimmung das Landeshochschulrecht unmittelbar Anwendung findet. [...]


bay, 15.3.1999, URL www.michael-bayer.de